Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen der PerspektivenPioniere
(Inhaber: Dr. Sascha Allan Filz) stehen Ihnen auch als druckbares PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (ALB) gelten für alle von uns mit einem Kunden geschlossenen Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir solchen nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir unsere Leistungen an den Kunden in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen ohne ausdrücklichen Vorbehalt erbringen.
(2) Dem Kunden wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung der ALB auch in gedruckter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt.
(3) Diese ALB gelten nicht gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist ausdrücklich als bindend bezeichnet. Der Kunde hält sich zwei Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.
(2) Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder unsere Auftragsbestätigung zustande, ferner dadurch, dass wir mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnen.

§ 3 Preise, Vergütung, Zahlung, Aufrechnung

(1) Alle Preise gelten, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, ab unserem Sitz. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie zuzüglich Fahrtkosten, Spesen, Verpackung, Versand und ggf. Transportversicherungen.
(2) Der Versand unserer Ware erfolgt grundsätzlich nur gegen Vorausüberweisung. Der Kunde verpflichtet sich, den Preis für unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden. Sofern ausnahmsweise keine Vorkasse zu leisten ist, sind Zahlungen, sofern die Vertragspartner nichts anderes vereinbart haben, sofort nach Leistungserbringung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(3) Wir akzeptieren ohne Vorliegen einer besonderen Vereinbarung nur Überweisungen auf unser in den Vertragsunterlagen angegebenes Bankkonto. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nicht, andernfalls lediglich zahlungshalber angenommen. Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig. Für rechtzeitiges Inkasso oder rechtzeitigen Protest haften wir nicht, sofern uns hierbei nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
(4) Der Kunde kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
(5) Wenn uns nach Vertragsschluss ungünstige Informationen über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden zugehen, können wir – wenn nicht ohnehin Vorauskasse zu leisten ist – die Bearbeitung und Lieferung von einer angemessenen Vorauszahlung des Kunden oder von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.

§ 4 Verträge über Schulungsdienstleistungen

(1) Bei Verträgen über Schulungsdienstleistungen (Vorträge, Kurse, Seminare, Workshops, Trainings) gelten ergänzend die in diesem § enthaltenen Regelungen.
(2) Inhalt und Dauer des Vertrages ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.
(3) Das vereinbarte Entgelt für die Schulungsdienstleistungen ist vor Beginn der Schulung zu entrichten. Rechnungen sind sofort nach Zugang fällig.
(4) Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, ungeachtet sonstiger Gründe, insbesondere wenn die Veranstaltung aufgrund von uns nicht zu vertretener Umstände abgesagt werden muss. In diesem Fall wird, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, bereits erhaltene Vergütung zurückerstattet. Schadensersatzansprüche bestehen, vorbehaltlich der Regelungen des § 8 nicht.
(5) Das Recht der Parteien zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 5 Leistungszeit, Teilleistungen, Leistungsort, Gefahrübergang

(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind von uns schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sämtliche Lieferfristen bei Warenlieferungen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns, jedoch nicht bevor alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Kunden und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Pflichten erfüllt hat.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, an der Lieferung oder Leistung gehindert sind, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt, Rohstoffmangel auf den relevanten Rohstoffmärkten, Verzögerungen unserer Lieferanten und Arbeitskampf.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Wird auf Wunsch des Kunden eine Verschiebung von Lieferterminen oder Terminen zur Leistungserbringung vereinbart, so sind wir berechtigt, die Vergütung zu dem Zeitpunkt zu verlangen, zu dem sie ohne die Verschiebung fällig geworden wäre. Die Vereinbarung über die Verschiebung von solchen Terminen bedarf der Schriftform.
(5) Mahnungen und Fristsetzungen des Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(6) Wir können Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.
(7) Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Liefertermin der Transportperson übergeben wurde oder wir die tatsächlich bestehende Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(8) Unser Sitz ist der Leistungsort, sofern nichts anderes angegeben oder vereinbart ist.
(9) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unseren Sitz verlassen hat.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung.

§ 7 Sachmängel

(1) Unsere Lieferungen haben die vereinbarte Beschaffenheit und eignen sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Ohne ausdrückliche weitergehende Vereinbarung wird ausschließlich eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Leistungen geschuldet. Für die Geeignetheit und Sicherheit unserer Leistungen für eine kundenseitige Anwendung ist der Kunde verantwortlich. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn unsere Produkte vom Kunden oder Dritten nicht sachgerecht gelagert oder genutzt werden, bei natürlichem Verschleiß und bei Schäden am Kaufgegenstand, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
Die Mängelrechte des Kunden setzen weiter voraus, dass er seinen Rüge- und Untersuchungspflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(3) Bei Sachmängeln können wir zuerst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen, die den Mangel nicht haben, oder dadurch, dass wir Möglichkeiten aufzeigen, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels muss der Kunde mindestens zwei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue oder die gleichwertige vorhergehende Produktversion, die den Mangel nicht aufweist, ist vom Kunden als Nacherfüllung zu akzeptieren, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(4) Der Kunde wird uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, uns umfassend informiert und uns die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
(5) Entstehen uns daraus Mehrkosten, dass unsere Leistungen verändert oder falsch bedient wurde, können wir verlangen, dass uns diese ersetzt werden. Wir können Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
Erhöhen sich die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, haben wir diese nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand vom Kunden nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem vertrags- und bestimmungsgemäßen Gebrauch. Personal- und Sachkosten, die der Kunde wegen der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
(6) Rücksendungen von mangelhaften Waren an uns zum Zwecke der Nacherfüllung dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung entsprechend der hierfür bei uns bestehenden Regeln erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Ware geht erst zum Zeitpunkt der Annahme durch uns an unserem Geschäftssitz über. Wir sind berechtigt, Warenrücksendungen ohne vorherige Absprache abzulehnen.
(7) Wenn wir die Nacherfüllung endgültig verweigern oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Hierbei geltend die in § 8 enthaltenen Beschränkungen. Sämtliche Ansprüche verjähren nach § 9. Die Regelungen der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

§ 8 Haftung

(1) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Fehlen einer garantierten Eigenschaft haftet PerspektivenPioniere für alle darauf zurückzuführenden Schäden unbeschränkt.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet PerspektivenPioniere im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Gerät PerspektivenPioniere durch einfache Fahrlässigkeit mit seiner Leistung in Verzug, wird uns eine Leistung unmöglich oder verletzt PerspektivenPioniere eine wesentliche Pflicht, ist die Haftung für darauf zurückzuführende Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Pflicht ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen, wobei die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt bleibt.
(4) Uns bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.

§ 9 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt
a) für Ansprüche aus Kaufpreisrückzahlung und Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Ware; sofern diese Ansprüche jedoch auf in unverjährter Zeit ordnungsgemäß gerügten Mängeln beruhen, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln ein Jahr; besteht der Rechtsmangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen die Ware herausverlangt werden kann, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen;
d) bei anderen Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ein Jahr, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der gesetzlichen Höchstfristen (§ 199 Abs. 3, Abs. 4 BGB) ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Schriftform

Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere durch Fax oder EMail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben werden.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel gelten die insoweit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften. Etwaige Lücken werden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen.

§ 12 Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG) als Teil des deutschen Rechts werden ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist 84066 Mallersdorf-Pfaffenberg sofern der Kunde seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

Stand: 12/2018